Zur Startseite springenZum Inhalt springenZum Fußbereich springen
Lesezeit:
Veröffentlicht am: 28.11.2023
Erinnerung an die Räum- und Streupflicht bei winterlichen Verhältnissen
Schnee räumen (Symbolbild)
Die Räum- und Streupflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen ist in den jeweiligen Verordnungen der Gemeinden geregelt.

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der Winter steht vor der Tür, beziehungsweise ist schon angekommen. Aus diesem Anlass erinnern wir an die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen auf Gehwegen und Gehbahnen, die in § 9 – 11 der jeweiligen gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ("Straßenreinigungsverordnung") geregelt sind. (Die Verordnung finden Sie auf der Homepage der VG unter Satzungen und Verordnungen oder können Sie zu den Öffnungszeiten in der Verwaltung einsehen).

Die Grundstücksanlieger sind demgemäß verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr jeweils bis 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt innerorts sowohl an ausgebauten Gehsteigen als auch am Randstreifen von Straßen, an denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist.

Die Gehbahnen sind also zu den genannten Zeiten von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit Tausalz oder anderen ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Das Streuen von Tausalz ist nur zulässig, wenn besondere Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) gegeben ist. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn oder auf dem eigenen Grundstück so zu lagern, dass der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder erschwert wird. Es ist nicht zulässig, das Räumgut auf die Fahrbahn zu schieben. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.

Die Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf erinnert alle Grundstücksanlieger (auch von unbebauten Grundstücken) ganz dringend an die Einhaltung ihrer Verpflichtung. Nachdem es bei Stürzen und Verletzungen sehr schnell zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann, wird nicht nur dringend empfohlen, die Verpflichtung ernst zu nehmen, sondern ggf. auch an den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen zu denken.

Bauhof Heßdorf beim WinterdienstBauhof Heßdorf
Winterdienst leisten unsere Bauhöfe nach einer Prioritätenliste bei kommunalen Straßen, Rad- und Gehwegen. Allerdings gibt keine allgemeine Räumpflicht der Gemeinde für alle Straßen und Wege.

Weiterhin möchte die Verwaltungsgemeinschaft darauf hinweisen, dass der Räum- und Streudienst in den Straßen nur dann durchgeführt werden kann, wenn ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge möglich ist. Insbesondere bitten wir, nicht beidseitig oder am Ende von Sackgassen sowie in Wendehämmern zu parken.

Das Rückwärtsfahren mit Räumfahrzeugen stellt eine erhebliche Gefahr dar und verzögert die Arbeiten. Wir bitten daher die Bevölkerung, Fahrzeuge möglichst auf eigenen Hofflächen zu parken oder aber in jedem Falle nur eine Straßenseite zu benutzen. Bei Behinderungen wird in den jeweiligen Straßen kein Winterdienst durchgeführt.

Generell gilt jedoch: Der Verkehrsteilnehmer hat auch bei winterlichen Verhältnissen die Straße so hinzunehmen, wie sie sich präsentiert. Er hat sein Fahrverhalten darauf auszurichten, notfalls ist auf die Benutzung des Fahrzeuges zu verzichten. Um Einhaltung und Beachtung wird gebeten.

Ältere Artikel finden Sie in unserem
Ebenfalls interessant
  • 21.10.2025

Sicher durch den Herbst: Verkehrsregeln rund um unsere KiTa

Mit dem Herbst verschlechtern sich Sicht und Wetter – besonders rund um unsere KiTa ist jetzt erhöhte Vorsicht gefragt.

  • 20.10.2025

Klausurtagung 2025 des Gemeinderates zu Feuerwehrhaus & Haushaltsfragen

Bei der Klausurtagung 2025 des Gemeinderates besprach das Gremium vor allem den Neubau des Feuerwehrhauses und Möglichkeiten zur Haushaltskonsolidierung,

  • 17.10.2025

Bericht aus dem Gemeinderat: Sitzung vom 16. Oktober 2025

Großenseebach soll einen neuen Nahversorger bekommen. Über einen entsprechenden Antrag von EDEKA hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 16. Oktober entschieden.

  • 16.10.2025

Gemeinderat gibt grünes Licht für Baupläne - EDEKA will neuen Markt in Groß...

Handelsriese EDEKA möchte einen Verbrauchermarkt im Dorf bauen. Der Gemeinderat hat nun grünes Licht für die vorbereitenden Arbeiten gegeben.

  • 15.10.2025

Waldwochen bei den Seebachwichteln - Willkommen im Land der Wichtel!

Ab dem 13.10.25 tauschen die Vorschulkinder zwei Wochen lang das Kita-Gebäude gegen ein wunderschönes Waldstück in Richtung Obermembach. Die Waldwochen beginnen.

  • 11.10.2025

Die Außenstelle Großenseebach ist am 16. Oktober 2025 nicht besetzt

Die Außenstelle der VG Heßdorf in Großenseebach ist am Donnerstag, 16. Oktober 2025 geschlossen. Erledigungen können dann im Rathaus Heßdorf vorgenommen werden.