Von: Marc Brehme
Aus dem Gemeinderat Großenseebach
Beschlüsse und Ergebnisse der Sitzung vom 26. März 2026
Keine Bekanntgaben
TOP 3: „Bebauungsplan Gewerbegebiet Nordost III“
Prüfung und Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Billigungs- und Veröffentlichungsbeschluss

In der Gemeinde Großenseebach besteht eine fortlaufende Nachfrage nach gewerblichen Baulandflächen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht nordöstlich des Hauptortes ein derzeit unbebautes Gewerbegebiet vor, das sich zwischen der Staatsstraße St 2259 und der Kreisstraße ERH 26 erstreckt und an ein bestehendes Gewerbegebiet anschließt. Zur Realisierung einer Bebauung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 16.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nordost III“ beschlossen.
Im Zeitraum vom 16.12.2024 bis 31.01.2025 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Die eingegangenen Stellungnahmen sind der Anlage zu entnehmen. Als wesentliche Änderungen ergaben sich hieraus:
- Einführung eines Schallemissionskontingents zur Lärmminderung,
- Erweiterung des Geltungsbereichs um das nordwestlich angrenzende Flurstück Nr. 349 (Gemarkung Großenseebach),
- Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen,
- Aufnahme einer Trinkwasserleitung entlang der Kreisstraße ERH 26 inklusive Leitungsrecht,
- Anpassungen der Maßnahmen auf der externen Ausgleichsfläche.
Zusätzlich wurden Festsetzungen zur Grün- und Freiflächenordnung ergänzt sowie Regelungen zu zulässigen Höhen, Bezugspunkten und Geländemodellierungen korrigiert und präzisiert.
Beschluss (einstimmig):
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nordost III“ mit der Begründung in der Fassung vom 19.03.2026.
Der Gemeinderat beschließt, den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen und die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB einzuholen. Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die vorstehenden Verfahrensschritte vorzubereiten und durchzuführen.
TOP 4: Feuerwehrgerätehaus Großenseebach
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung

Die Gemeinde beschäftigt sich seit längerem mit der Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses. Bau- und Realisierung soll durch das gemeindeeigene Kommunalunternehmen erfolgen. Mit der Projektsteuerung wurde die KFB Reuth GmbH beauftragt.
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsausgang südlich des Gewerbegebietes und ist dem unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Für die Realisierung des Bauvorhabens wird daher die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs 3 BauGB erforderlich. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
Ein erster Entwurf des Bebauungsplans sowie der Flächennutzungsplanänderung liegt vor. Den Plänen liegt der aktuelle Stand der Bauplanung zugrunde, sodass nun die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 4 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden könnte.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flur-Nr. 354 sowie eine Teilfläche der Flur-Nr. 437/2 (Neue Straße), jeweils Gemarkung Großenseebach. Der Vorentwurf des Bebauungsplans sieht vor, für das Baugrundstück eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festzusetzen; weitere Teile des Grundstücks sollen als Ausgleichsfläche festgesetzt werden.
Beschluss (einstimmig):
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Großenseebach“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen, sowie die 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB einzuleiten.
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zu den Vorentwürfen der beiden Bauleitpläne zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt auf dieser Basis, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 sowie 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, für die Durchführung dieser Beteiligungsschritte Ergänzungen und Konkretisierungen an den Vorentwürfen vorzunehmen. Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die vorstehenden Verfahrensschritte vorzubereiten und durchzuführen.
TOP 5: Antrag auf Bauleitplanung für Wohngebäude mit (ambulant) betreutem Wohnen auf Flur Nr. 31
Ein privater Investor möchte auf einem privaten Grundstück (Flurstück Nr. 31/1 in der Gemarkung Großenseebach) eine Bebauung mit mehreren Gebäuden für ein Projekt zum (ambulanten) betreuten Wohnen zu realisieren. Für dieses Grundstück besteht die allseits bekannte Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde.
Um Planungssicherheit zu erhalten, hat der Projektentwickler nun einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens bei der Gemeinde gestellt. Hier kommt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Betracht.
Geplant ist auf dem Grundstück aktuell folgende Bebauung:
- 1 zweigeschossiges Gebäude mit Pultdach für ambulant betreutes Wohnen (24 Bewohner),
- 2 zweigeschossige Gebäude mit Pultdach für betreutes Wohnen (je 6 Wohnungen),
- 1 zweigeschossiges Gebäude mit Pultdach für allgemeines Wohnen (6 Wohnungen).
Nach zahlreichen Fragen und ausführlicher Diskussion im Gremium legte die Verwaltung noch einmal die Vorteile des vorgeschlagenen Beschlusses für die Gemeinde dar. Der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan gibt der Gemeinde Sicherheit, Mitbestimmung und Kostenersparnis.
Beschluss (einstimmig):
Der Gemeinderat stimmt einer Bauleitplanung für das Grundstück Flur-Nr. 31 der Gemarkung Großenseebach zu. Die Kosten hierzu müssen vom Antragsteller übernommen werden.
Verwaltung und Bürgermeister werden beauftragt, ein entsprechendes Angebot für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzuholen, einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen und das Verfahren einzuleiten.
TOP 6: Bauanträge
Dem zur Errichtung einer Kleingarage für Firmenfahrzeuge erteilt der Gemeinderat einstimmig sein Einvernehmen im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Dem Antrag auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan (Errichtung einer hohen Einfriedung) gab dem Gremium ebenfalls einstimmig statt. (Gemeinderat Steffen Schaub nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an dieser Abstimmung teil.)
TOP 7: Verabschiedung der aus dem Gemeinderat ausscheidenden Gemeinderäte
Herr Erster Bürgermeister Jäkel verabschiedete die ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder Andreas Seeberger (CSU, 18 Jahre Amtszeit), Christian Schmitt (CSU, 6 Jahre), Jan Kracker (CSU, 6 Jahre), Oliver Hees (MfG, 10,5 Jahre), Heike Weiser (FW, 18 Jahre) und Rudi Riedel (FW, 18 Jahre) mit herzlichen und anerkennenden Worten. Den Zweiten Bürgermeister Rudi Riedel würdigte der Jürgen Jäkel nochmals gesondert. Allen überreichte der Erste Bürgermeister abschließend ein kleines Präsent als Dankeschön für die geleistete ehrenamtliche Arbeit im Gremium, deren Dauer teils bis zu 18 Jahren (3 Legislaturperioden) umfasste.
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Der Erste Bürgermeister Jürgen Jäkel informierte u.a., dass:
- … die Gemeinde voraussichtlich 330.810 € als freies Kommunales Investitionsbudgetaus dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG) erhalten wird. Dieses Geld kann flexibel für Investitionsprojekte eingesetzt werden. Die genauen Auflagen und Auszahlungsmodalitäten werden erst im Mai 2026nach Erlass des Doppelhaushalt 2026/2027 des Bundes bekannt.
- … ein Schreiben der Bay. Staatskanzlei vom 10. März 2026 zur Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vorliegt. Laut dem darin vorgestellten Gesetzentwurf will die Regierung die staatliche Förderung um 25 Prozent erhöhen.
- … die Bauantragsunterlagen für die OGTS am 19. März beim Landratsamt eingereicht wurden.
Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet wahrscheinlich erst im Mai statt - voraussichtlich am 27.05.26. Dabei wird es sich um die konstituierende Sitzung des neuen Gemeinderates handeln. Im April wird – auch wegen der Osterferien - wahrscheinlich keine Sitzung des Gemeinderates stattfinden, es sei denn, es ergeben sich zwischenzeitlich noch dringende Themen bzw. würden Beschlüsse notwendig.


