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Veröffentlicht am: 30. Jan. 2025
30. Jan. 2025
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Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl

1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Großenseebach ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

101 – Großenseebach-Nord 
(Grundschule Großenseebach, Zi. 117, Neue Str. 40, 91091 Großenseebach,
barrierefrei)

102 – Großenseebach-Süd
(Grundschule Großenseebach, Zi. 108, Neue Str. 40, 91091 Großenseebach,
barrierefrei)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
16.00 Uhr in der Grundschule Großenseebach, Neue Straße 40, 91091 Großenseebach zusammen:

Briefwahlbezirk 111 im Werkraum im Keller, Zi. 001 (nicht barrierefrei)

Briefwahlbezirk 112 im Zi. 114 (barrierefrei)

Briefwahlbezirk 113 im Zi. 113 (barrierefrei)

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden.

Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Großenseebach, 23.01.2025

Jäkel
Erster Bürgermeister


Weitere Informationen

zu Wahlen (Termine, Wahlhelfer etc.) erhalten Sie auf der Homepage der Verwaltung unter www.vg-hessdorf.de/wahlen.


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Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Die Gemeinde Großenseebach sucht Bürgerinnen und Bürger, die sich als Seniorenbeauftragte in die Arbeit der Gemeinde einzubringen möchten.

der Gemeinderat Großenseebach hat im Mai 2024 den Beschluss gefasst, auf der Grundlage des Bayerischen Seniorenmitwirkungsgesetzes (BaySenG) eine Seniorenvertretung in der Gemeinde einzurichten. In der Gemeinderatssitzung im November 2024 wurden folglich in geheimer Wahl zwei Seniorenvertreter (Norbert Kastner & Friedrich Fechter) gewählt, die seitdem dieses Amt innehaben und ausführen.

Beide haben – unterstützt durch ein Team an Helfern - seitdem bereits eine tolle Arbeit geleistet, über die sie auch dem Gemeinderat in der Sitzung im Juli 2026 ausführlich Bericht erstattet haben. Ihr ehrenamtliches Engagement wurde vom Gremium ausdrücklich gewürdigt. Laut "Satzung für die Seniorenvertretung für die Gemeinde Großenseebach" ist die Seniorenvertretung für die im Mai 2026 begonnene Wahlperiode neu zu wählen.

Wir suchen daher Einwohnerinnen und Einwohner aus Großenseebach, die 60 Jahre und älter sind sowie Spaß daran haben, sich ehrenamtlich zu engagieren. Sie sollten Interesse daran haben, die Seniorinnen und Senioren unserer Gemeinde auf kommunaler Ebene zu vertreten. Dafür setzen sich Sie sich mit Rat und Tat für die Interessen und Belange der älteren Bürger unserer Gemeinde ein.

Zu den Aufgaben des Seniorenbeauftragten und dessen Stellvertreters gehört es, die Mitwirkung und die aktive Teilhabe der Senioren an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen fördern und unterstützen. Dabei soll sie sich für ein solidarisches, verständnis- und respektvolles Miteinander der Generationen und für die gleichberechtigte, aktive Teilhabe von Senioren am Leben in der Gemeinschaft einsetzen. Im Zuge dessen soll die Seniorenvertretung auch den Bürgermeister, den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie die Verwaltung zu Themen beraten, die für Senioren relevant sind.

Die organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit legt die Seniorenvertretung nach Bedarf und pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich fest. Für die Teilnahme an Veranstaltungen wie etwa Fortbildungen oder Tagungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes stehen, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren erstattet.

Weitere Informationen zu diesem Ehrenamt finden Sie in der vom Gemeinderat verabschiedeten "Satzung für die Seniorenvertretung für die Gemeinde Großenseebach" vom 16. Mai 2024, die im Mitteilungsblatt Juni 2024 veröffentlicht wurde und auch auf der Gemeinde-Homepage (www.grossenseebach.de/satzungen) abgerufen werden kann.

Wir rufen alle interessierten Personen, die die in der Satzung festgelegten Kriterien erfüllen, (u. a. länger als drei Monate Erstwohnsitz in Großenseebach, Mindestalter 60 Jahre) dazu auf, sich als Seniorenvertreter/-in zu bewerben.

Richten Sie dazu bitte bis zum Donnerstag, dem 03. September 2026 ein formloses Bewerbungsschreiben per E-Mail an info@grossenseebach.de oder postalisch an

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z. H. Bürgermeister Jürgen Jäkel
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Die Seniorenvertretung der Gemeinde Großenseebach wird dann vom Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen im Herbst zunächst für die Dauer der aktuellen Wahlperiode in geheimer Wahl gewählt.

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Do: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
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